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Die unendliche Geschichte der Vollmacht
Von ra_feltus, 28.12.2005, 12:00

Es ist eine viel diskutierte Frage, ob es sinnvoll, oder sogar notwendig ist eine schriftliche Vollmacht in Straf- und Bußgeldverfahren mit zu den Akten zu reichen.

Sofern keine schriftliche Vollmacht bei den Akten ist, ist der gewählte Verteidiger gem. § 145a StPO und gem. § 51 III OWiG nicht Zustellungsbevollmächtigter. Dh. wird trotzdem an ihn ein Bußgeldbescheid, oder bspw. ein Strafbefehl zugestellt, ist keine wirksame Zustellung erfolgt und eine Heilung ist nicht mehr rückwirkend möglich, was dann gerade in Ordnungswidrigkeitssachen mitunter die Verfolgungsverjährung zur Folge hat. Nicht umsonst bezeichnet der Kollege Siebers aus Braunschweig es als anwaltlichen Kunstfehler, wenn eine schriftliche Vollmacht ohne Not zu den Akten gereicht wird. Denn hierdurch werden wichtige Verteidigungschancen vergeben.

Von dieser Frage zu unterschieden ist Frage der wirksamen Beauftragung eines Verteidigers, aber die kann ohne jede gesetzlich vorgeschriebene besondere Form geschehen. Von herrschender Rspr. wird es nicht als erforderlich angesehen, dass die Wirksamkeit der Bestellung von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig ist. Nur im Einzellfall und eben nur dann (!), wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, kann die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden.

Wenn nun, wie beim Kollegen Hoenig aus Berlin nachzulesen, ein Richter entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zustellungsbevollmächtigung wie aus dem luftleeren Raum heraus konstruiert, kann man sich hierüber nur wundern. Denn eine solche Auslegung der entsprechenden Vorschriften ist schlichtweg gesetzeswidrig.

Das die Nichtvorlage der Vollmacht bei Staatsanwälten und Richtern auf Ablehnung triff ist aus der Natur der Sach heraus vielleicht verständlich. Warum aber sogar von manchen Kollegen die Vollmachtsvorlagenverweigerung als unnötige Stimmungsmache angesehen und daher abgelehnt wird erschließt sich mir nicht. Denn so ist die Frage der Vollmachtsvorlage doch nicht die Frage einer reinen Konfliktverteidigungsmaßnahme, sondern die Frage der richtigen Interessenwahrnehmung des Mandanten.

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