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Telefonüberwachung; Rechtsanwalt ja, Strafverteidiger nein. Mal wieder ein Paradoxon als Gesetzentwurf
Von ra_feltus, 14.09.2007, 18:38

Die BRAK kritisierte, dass nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Telekommunikationsüberwachung bei der Anordnung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich zwischen Geistlichen, Strafverteidigern und Abgeordneten auf der einen Seite und Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Ärzten und anderen Berufsgeheimnisträgern auf der anderen Seite unterschieden werde. Während erstere ausnahmslos von solchen Maßnahmen ausgenommen seien, könnten bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten und anderen Berufsgeheimnisträgern grundsätzlich Telefonüberwachungen und andere Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Quelle: beck.de

Berechtigte Kritik. Aber  es zeigt mal wieder, dass irgendwelche Schnellschüsse erfolgen, ohne dass irgendjemand darüber nachgedacht zu haben scheint. Denn

Verfehlt wäre es, den Begriff des Strafverteidigers auf einen überwiegend strafrechtlich orientierten Rechtsanwalt zu beschränken; vielmehr betrifft die vorliegend diskutierte Problematik grundsätzlich all jene Personen, die Wahlverteidigung ausüben dürfen, also neben in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten (§ 138 Abs.1 StPO) auch Rechtslehrer an deutschen Hochschulen (§ 138 Abs.1 StPO), unter bestimmten Bedingungen Rechtsreferendare (§ 138 Abs.2 i.V.m. § 139 StPO), sowie in bestimmten Steuerstrafverfahren auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 392 AO).

Quelle: jurawelt

Wann soll also eine Differenzierung erfolgen, zu Beginn des aufzuzeichnenden Gesprächs, oder erst am Ende? Wer entscheidet überhaupt, ob Mann oder Frau am Telefon als Verteidiger, oder vielleicht nur als Rechtsanwalt oder dergleichen telefoniert und tätig ist. Muss dann ein Anwalt zu Beginn des Gesprächs immer sagen, ob er mit der Aufzeichnung einverstanden ist, oder nicht?  

Dass das Vertrauensverhältnis zum Anwalt gestört werden könnte, wenn schlichtweg jeder damit rechnen muss, dass seine Gespräche mit dem Anwalt für die Nachwelt erhalten werden und das es wichtiger Bestandteil des Rechtstaats ist, sich mit dem Anwalt offen und ungestört unterhalten zu können, wird schlichtweg  - wie sooft – unter den Teppich gekehrt.

[Kommentar erstellen | Permalink]


RA JM(Gast), 15.09.2007, 11:01

Telefonüberwachung von Rechtsanwälten muss ohne wenn und aber und ohne jegliche Ausnahme VERBOTEN sein!

[keine Optionen]


Anonym(Gast), 14.09.2007, 18:53

Vom Sinn der Dinge - ich denke zu viel. Klick auf: www.denkblog.de.ki

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