Generalverdacht gegen Anwälte und die Missachtung der besonderen Vertrauensstellung des Rechtsanwalts
Der heutige Besuch in einer JVA war sehr nervig. Zunächst hat es etwas ne ¼ Stunde gedauert, bis ich überhaupt rein kam, dann sollte ich mich zwecks Durchsuchung quasi fast ausziehen und der Rest dauerte auch ewig. All das habe ich ja mehr oder minder ruhig hingenommen, bis auf dass ich mich der Durchsuchung wiedersetzt habe. Skandalös ist jedoch, dass – wie mir der Mandant erzählte – ein Schreiben welches ich ihm in den Knast geschickt hatte – mit mehr als deutlicher Kennzeichnung als Verteidigerpost – geöffnet bei ihm auf der Zelle landete. Die Begründung lautete wohl, dass ich noch nicht als Verteidiger in den Computer eingetragen gewesen sei und man deshalb die Post kontrollieren hätte müssen. In dem Schreiben hatte ich meine Verteidigerstellung auch nicht nachgewiesen, weshalb auch, der Mandant weiß doch dass ich ihn vertrete. Warum also öffnen und nicht zurückschicken. Egal was, aber in der neuen JVA scheint auch nicht bekannt zu sein, dass Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVollzO Nr. I 2 besagt, dass Post die als Verteidigerpost gekennzeichnet ist, zurück zu schicken ist, wenn das Verteidigungsverhältnis nicht nachgewiesen sei. Ein Öffnen kann nur mit Erlaubnis des Inhaftierten erfolgen, diese war aber vorliegend nicht erteilt. Nun ja, es werden dann morgen wohl noch einige Anrufe zu tätigen sein und ggf. wird die ein oder andere Dienstaufsichtsbeschwerde bei mir übers Fax laufen. Wie soll man eigentlich noch sichergehen können, dass Verteidigerpost tatsächlich auch als Verteidigerpost behandelt wird? Nun ja, wie es scheint, scheinen Anwälte unter Generalverdacht zu stehen. Wenn dem so ist, dann können wir, § 1 BRAO abschaffen, dann möchte ich aber auch lügen dürfen, als Verteidiger.
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