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Rasterfahndung fällt durchs Raster
Bei der Rhein-Zeitung ist in der Onlineausgabe folgendes zu lesen: (...) Eine allgemeine Bedrohungslage , wie sie seit den Terroranschlägen von New York und Washington „praktisch ununterbrochen” bestanden habe, reiche nicht aus. Damit gab das Karlsruher Gericht einem 1978 geborenen Marokkaner Recht. Der damalige Student an der Universität Düsseldorf wähnte sich im Visier der Ermittler. Die Maßnahme verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zwei der acht Richter stimmten gegen die Entscheidung. (Az: 1 BvR 518/02 - Beschluss vom 4. April 2006) Der schriftlich veröffentlichte Beschluss gilt unmittelbar nur für Nordrhein-Westfalen, hat jedoch bundesweite Bedeutung, weil die schon Wochen nach den Anschlägen angelaufene Rasterfahndung über alle Bundesländer hinweg koordiniert war. Das Gericht deutete an, dass die Gesetze der meisten anderen Bundesländer nachgebessert werden müssen, weil sie Rasterfahndungen auch ohne die vom Gericht nun geforderte „konkrete Gefahr” erlauben. Das nordrhein-westfälische Polizeigesetz selbst blieb unbeanstandet, weil es ausreichend hohe Hürden aufstelle, die lediglich von den Gerichten nicht ausreichend beachtet worden seien. Gesucht wurde damals nach männlichen Studenten oder Ex-Studenten islamischen Glaubens zwischen 18 und 40 Jahren, die aus arabischen Ländern stammten. Bei der koordinierten Aktion hatten Einwohnermeldeämter, Universitäten und das Ausländerzentralregister mehr als acht Millionen Datensätze - 5,2 Millionen allein in Nordrhein-Westfalen - an die Polizei weitergeleitet. Nach einer ersten Rasterung wurden 32 000 Datensätze ans Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und dort in die Verbunddatei „Schläfer” eingestellt. Islamistische Terroristen seien dadurch, soweit ersichtlich, nicht enttarnt worden, heißt es in dem Beschluss. Der Erste Senat - federführend vorbereitet wurde der Beschluss von Wolfgang Hoffmann-Riem - bekräftigte zwar, dass der Staat terroristischen Bedrohungen wirksam entgegentreten müsse und seine polizeilichen Instrumente angesichts neuer Gefährdungen auch fortentwickeln dürfe. Dabei sei er aber auf rechtsstaatliche Mittel beschränkt: „Die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit darf vom Gesetzgeber neu justiert, die Gewichte dürfen jedoch von ihm nicht grundlegend verschoben werden.” Eine Rasterfahndung ist dem Gericht zufolge nicht bereits im Vorfeld einer „konkreten”, durch Tatsachen begründeten Gefahr zulässig, weil sonst ohne jeglichen Verdacht tief greifende Eingriffe in Grundrechte möglich würden. Außenpolitische Spannungslagen, die von Terroristen für Anschläge genutzt werden könnten, gebe es immer wieder, weshalb die Gefahr eines Anschlags in Deutschland praktisch nie ausgeschlossen sei. Eine Rasterfahndung dagegen setze konkrete Anhaltspunkte für Anschlagsplanungen oder den Aufenthalt von Terroristen in Deutschland voraus. Der Senat wertete die Rasterfahndung als erheblichen Eingriff in das „Datenschutz-Grundrecht”. Denn davon seien auch private, vertrauliche Informationen etwa zur Glaubensüberzeugung betroffen. Außerdem lasse sich aus der Vielzahl von Daten womöglich ein vollständiges Persönlichkeitsbild zusammenfügen. Erschwerend für die Betroffenen kommt laut Gericht das Risiko hinzu, mit polizeilichen Ermittlungen überzogen und als Ausländer muslimischen Glaubens stigmatisiert zu werden.
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