Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines Sonntag, 13. November 2005
Warum es sich lohnt, einen zweiten Gutachter zu beauftragen.
Es lohnt sich doch immer wieder, ein zweites Gutachten, bzw. einen zweiten Gutachter hinzuzuziehen. So werden bisweilen "Schnellschüsse"der StA zu verweiden. So führte der BGH in einem neuerlichen Urteil aus: Nr. 149/2005 BGH bestätigt Freispruch im Fall eines Kindstodes
in Deggendorf
Das Landgericht Deggendorf hat den 26jährigen Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags an seiner Tochter Laura-Patricia mit Urteil vom 19. Januar 2005 freigesprochen. Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, er habe am Abend des 2. Oktober 2002 im Wohnzimmer der Familienwohnung seine 4 ½ Monate alte Tochter erstickt, indem er ihr entweder Mund und Nase zugehalten oder den Brustkorb des Säuglings mit erheblichem Kraftaufwand zusammengepresst habe. Das Kind verstarb nach vergeblichen Wiederbelebungsversuchen des von dem Angeklagten herbeigerufenen Notarztes noch in derselben Nacht. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat angegeben, mit dem Kind im Arm vor dem Fernseher eingeschlafen zu sein. Als er aufgewacht sei, habe das Kind auf dem Boden gelegen und leblos gewirkt. Er habe keine Atmung mehr feststellen können. Das Landgericht hatte zu würdigen, ob Punktblutungen, die im Gesicht und am Kopf des Kindes festgestellt wurden, auf eine gewaltsame Todesursache schließen lassen. Es hat hierzu zwei Sachverständige gehört. Der Sachverständige Prof. P. hat ausgeführt, dass die Blutungen die Folge einer äußeren mechanischen Erstickung seien. Sie könnten weder durch die vorgenommenen Wiederbelebungsmaßnahmen noch durch eine chronische Bronchitis, an der das Kind vor seinem Tod gelitten habe, erklärt werden. Ob eine natürliche Todesursache aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse ausscheide, ließ der Sachverständige offen. Der ebenfalls gehörte Sachverständige Prof. B. bestätigte zwar, dass die Anzahl der Punktblutungen den Verdacht auf einen gewaltsamen Erstickungstod begründen könne. Allerdings gebe im vorliegenden Fall die Gesamtschau aller Befunde und Umstände - Überwärmung des Wohnzimmers, vorzeitiges Abstillen, Lungenerkrankung des Kindes - keinen Hinweis auf einen äußeren oder inneren Erstickungsvorgang, sondern lege vielmehr einen plötzlichen Säuglingstod nahe. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts konnte sich vor diesem Hintergrund von einer Schuld des Angeklagten am Tod des Kindes nicht überzeugen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Er hat ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerfrei sei. Die Verfahrensbeanstandungen seien schon nicht zulässig erhoben worden und wären im Übrigen auch unbegründet gewesen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene weitere Sachverständige Prof. E. einen gewaltsamen Tod des Kindes würde bestätigen können. Insbesondere habe der Sachverständige bereits während der laufenden Hauptverhandlung gegenüber Verfahrensbeteiligten geäußert, dass der Befund hierzu wohl nicht ausreichen werde. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. Urteil vom 27.10.2005 – 1 StR 218/05 LG Deggendorf – Entscheidung vom 19.01.2005 - 1 Ks Js 8609/02 Karlsruhe, den 27. Oktober 2005 In einem anderen Fall in Braunschweig war einem Kollegen ein sensationeller Erfolg hinsichtlich der Ablehnung eines Gutachters gelungen. Wenn gleich die Fälle inhaltlich unterschiedlich sind, so zeigt sich doch immer wieder, dass man gerade als Strafverteider nicht alles fressen darf, was einem vorgesetzt wird.
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