Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines Donnerstag, 05. Juli 2007
Da der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, gibt es keine Beiordnung.
Unter anderem weil das Gericht „schon von Amts wegen eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen hat“ wurde ein von mir gestellter Beiordnungsantrag vom Landgericht Göttingen abgelehnt. In Anlehnung daran, ist zukünftig also keine Beiordnung mehr geboten, da der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 II StPO) gilt. Eine richtungsweisende Entscheidung die den Finanz- und Justizminister freuen dürften, so werden Kosten gespart. Außerdem verhandelt es sich viel einfacher ohne so einen Störenfried. Insoweit also eine sehr weise und vor allem weitsichtige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.
|
zur mir
Tobias Andreas Feltus, Rechtsanwalt,
Stumpfe Eiche 1,
37077 Göttingen ,
Tel. 0551 4895922,
Fax 0551 4895923
Links
· Homepage von Rechtsanwalt Feltus
· Strafprozesse und andere Ungereimtheiten · Der mit der Wanne · Jurablogs.com letzte Einträge
· Neuer Blog von RA Feltus
· So blöd, sind sie doch auch nicht · 6,12 Promille intus und immer noch am Leben · Segelflugzeug stürzt ab - Pilot rettet sich mit Fallschir · Frau schneidet Penis ab, hätte der Mann doch bloß gelogen Navigation
Login / Verwaltung
Kalender
Impressum
Tobias Andreas Feltus
Rechtsanwalt
Stumpfe Eiche 1
37077 Göttingen
letzte Kommentare
· If you want to buy real es
· I had a dream to start my · People all over the world · All people deserve very go · Don't you understand that Kategorien
Navigation
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||