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Donnerstag, 05. Juli 2007
Da der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, gibt es keine Beiordnung.
Von ra_feltus, 19:00

Unter anderem weil das Gericht „schon von Amts wegen eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen hat“ wurde ein von mir gestellter Beiordnungsantrag vom Landgericht Göttingen abgelehnt.

In Anlehnung daran, ist zukünftig also keine Beiordnung mehr geboten, da der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 II StPO) gilt.

Eine richtungsweisende Entscheidung die den Finanz- und Justizminister freuen dürften, so werden Kosten gespart. Außerdem verhandelt es sich viel einfacher ohne so einen Störenfried.

Insoweit also eine sehr weise und vor allem weitsichtige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.

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