Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines Montag, 09. Juli 2007
Wer nicht will verderben, darf maßvoll und dezent nur werben!
Sog. "Cold Calls" verletzten auch einen Anwalt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und können mithin auch durch eine strafbewährte Unterlassungsverfügung angegangen und vorallem abgewendet werden. Selbst wenn nur zum Schein auf das angebotene Geschäft eingegangen worden ist. Dies entschied zu letzt das OLG Bamberg, wie bei http://www.justiz-coburg.de/ unter Pressemitteilung 324 zu lesen ist.
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