Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines Dienstag, 31. Juli 2007
VG Minden: Feuerwehrleuten muss Freizeitausgleich für Mehrarbeit gewährt werden
Feuerwehrleute, die in der Vergangenheit mehr als die nach EU-Recht zulässigen 48 Stunden wöchentlich Dienst leisten mussten, haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden für die in der Bielefelder Berufsfeuerwehr tätigen Beamten in sieben Musterverfahren durch Urteile vom 25.07.2007 (Az.: 4 K 864/06 u.a., nicht rechtskräftig). Sachverhalt Die Dienstpläne der Stadt Bielefeld hatten bis zum 31.12.2006 eine wöchentliche Dienstzeit von insgesamt 54 Stunden für die Feuerwehr vorgesehen, obwohl das europäische Recht 48 Stunden als maximale Wochenarbeitszeit festsetzt. Dass diese erstmals in der EU-Gesundheitsschutz-Verbesserungsrichtlinie aus dem Jahr 1993 festgelegte Grenze auch für Feuerwehrleute gilt, hatte der Europäische Gerichtshof am 14.07.2005 entschieden. Mit Blick darauf, dass die landesrechtliche Arbeitszeitverordnung für die Feuerwehr erst zum 01.01.2007 geändert wurde, hatte die Stadt auch erst ab diesem Termin die Dienstpläne entsprechend gestaltet. Freizeitausgleich muss rückwirkend gewährt werden Das VG Minden verpflichtete die Stadt, den Beamten rückwirkend ab dem 01.10.2005 bis zum 31.12.2006 Freizeitausgleich im Umfang von sieben Stunden monatlich zu gewähren. Ab Bekannt werden der Entscheidung des EuGH habe die Stadt positiv wissen können, dass die durch sie festgelegten Dienstzeiten gegen geltendes EU-Recht verstießen, erklärten die Richter. Umfang des Freizeitausgleichs entspricht nicht geleisteter Mehrarbeit Der Umfang des Freizeitausgleichs sei allerdings mit nur sieben Stunden monatlich anzusetzen, entschied das Gericht weiter. Die sich zunächst rechnerisch ergebenden durchschnittlich 24 Stunden Mehrarbeit pro Monat könnten wegen des Bereitschaftsdienstes nur zur Hälfte als Dienstzeit berücksichtigt werden. Die sich dann ergebenden 12 Stunden seien um weitere 5 Stunden zu vermindern, da die Beamten in diesem Umfang unentgeltlich zur Mehrarbeit verpflichtet gewesen seien.Quelle: beck.de
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