Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines Mittwoch, 23. November 2005
Ein merkwürdige Urteil
In einem Prozess in Braunschweig ging es um die Frage, ob ein Verteidiger behaupten darf, dass die Polizei gelogen hat, wenn er hiervon aufgrund der ihm vorliegenden Akten überzeugt ist (Vier-Strafverteidiger). Das AG Braunschweig meint nein und verwarnt diesen Verteidiger unter Strafvorbehalt wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede mit Urteil vom 17.11.2005. Nur am Rande erwähnt, in der Kommentatur wird davon ausgegangen, dass Beleidigung grds. hinter übler Nachrede zurücktritt, also keine Tateinheit gegeben sein kann, wie dies doch angenommen werden konnte bleibt wie so vieles im Braunschweiger Justiznebel verschollen. Dem Verfahren ging folgendes voraus. Der Angeklagte RA war in einem Strafverfahren Verteidiger. Dort gab es zwei polizeiliche Protokolle. In dem zeitlich gesehen ersten, war von einer Belehrung eines Beschuldigten nichts zu lesen, in einer zweiten hingegen war dies jedoch dokumentiert. Also stellte sich der Verteidiger auf den Standpunkt – wie ich finde vollkommen nachvollziehbar – die beiden Polizisten müssen im zweiten Vermerk gelogen haben. Dies erfüllt jedoch nach Auffassung des AG Braunschweig den Tatbestand der Beleidigung und üblen Nachrede. Über diese Auffassung mag man nun vielleicht fachlich streiten können, aber die Argumentationen, welche das Gericht sich aus dem Ärmel geschüttelt hat sind zum größten Teil hahnebüchend und so absurd, dass eine Gegenargumentation selbst als reiner Zaungast dieses Schauspiels äußerst schwer fällt. Mir bleibt nur festzustellen, dass dieses Urteil sowohl rechtlich, als auch sachlich mehr als unbrauchbar ist. Aber vielleicht sollte es einfach auch der Versuch werden, die unbequeme Anwaltschaft zu zähmen?
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