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Donnerstag, 24. November 2005
Rechtswidrigkeit einer U-Haft auch nachträglich feststellbar
Von ra_feltus, 19:54

In einem Beschluss vom 31.10.2005 hat das Bundesverfassungsgericht einem Beschuldigten das Recht zuerkannt, auch nachträglich die Rechtswidrigkeit von Untersuchungshaft feststellen lassen zu können. Dies ist insoweit bedeutsam, als dass somit auch eine rückwirkende Feststellung nun vor den Fachgericht möglich ist, wenngleich die U-Haft bereits beendet ist.

Denn so ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines angegriffenen Haftbefehls nichts bereits dadurch weggefallen, dass dieser aufgehoben wurde.

Das Fachgericht – hier der BayObLG – habe in dem entschiedenen Fall zwar grundsätzlich die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erkannt, jedoch insoweit nicht den effektiven Rechtsschutz des Beschwerdeführers gewahrt, zumal mit einer solchen Entscheidung, wie es das BayObLG getroffen hatte, wäre die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt worden.

Es ist doch ein Ohrfeige aus Karlsruhe. In diesem Fall finde ich sie  aber vollkommen gerechtfertigt.

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