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Dienstag, 21. August 2007
BVerfG Beschluss; 10 Termine in 5 Monaten nicht ausreichend. Mangelnde Terminierung kann mithin zur Aufhebung der U-Haft führen.
Von ra_feltus, 19:15

In der Sache selbst blieb die eingelegte Verfassungsbeschwerde zwar erfolglos, dennoch stellte das Verfassungsgericht folgendes klar:

Im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die Gerichte in einem besonderen Maße zu prüfen haben werden, ob die vom Präsidium des Landgerichts Hannover beschlossenen Maßnahmen zu einer nachhaltigen Entlastung der zuständigen Strafkammer dergestalt führen, dass sie in nächster Zeit in der Lage ist, das Verfahren angemessen zu fördern. Die Bestimmung von Fortsetzungsterminen in dem Zeitraum von Juli bis November 2007 lasse dies noch nicht erkennen. Die Festlegung von lediglich zehn Terminen über einen Zeitraum von fünf Monaten sei im Hinblick auf die nunmehr schon 17 Monate andauernde Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Sofern das Landgericht daher an seiner Terminsplanung ohne triftige Gründe festhalte, könne die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr aufrechterhalten werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 86/07

 

Obgleich das Bundesverfassungsgerich aufgrund mangelnder Substantiierung die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte und damit gleichbedeutend dem Anwalt eine schallende Ohrfeige erteilte, so ist jedoch im selben Atemzug das Ursprungsgericht deutlich in seine Schranken verwiesen worden. Man sieht, dass also auch eine Niederlage ein Erfolg sein kann.

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