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BVerfG Beschluss; 10 Termine in 5 Monaten nicht ausreichend. Mangelnde Terminierung kann mithin zur Aufhebung der U-Haft führen.
In der Sache selbst blieb die eingelegte Verfassungsbeschwerde zwar erfolglos, dennoch stellte das Verfassungsgericht folgendes klar:
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 86/07 Obgleich das Bundesverfassungsgerich aufgrund mangelnder Substantiierung die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte und damit gleichbedeutend dem Anwalt eine schallende Ohrfeige erteilte, so ist jedoch im selben Atemzug das Ursprungsgericht deutlich in seine Schranken verwiesen worden. Man sieht, dass also auch eine Niederlage ein Erfolg sein kann.
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