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Freitag, 24. August 2007
VG Karlsruhe: Wohnungsverweis durch die Polizei bei häuslichen Konflikten nur begrenzt möglich
Von ra_feltus, 12:20

Wie das VG ausführte, sieht das Gewaltschutzgesetz auf Antrag des Opfers insbesondere ein befristetes Betretungsverbot sowie ein Aufenthaltsverbot in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person vor. Diese Maßnahmen dürften jedoch nur durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden. Ein Wohnungsverweis durch die Polizeibehörde sei dagegen grundsätzlich zur Vorbeugung von Straftaten zulässig, um bei häuslichen Auseinandersetzungen etwa eine (weitere) Körperverletzung oder Nötigung des Opfers zu verhindern.

Der polizeiliche Wohnungsverweis stelle aber lediglich eine flankierende, kurzfristige Maßnahme dar, um in den Fällen häuslicher Gewalt eine erste Krisenintervention zu ermöglichen und Opfern bereits vor beziehungsweise bis zur Erreichbarkeit familiengerichtlichen Rechtsschutzes beizustehen. Hingegen habe die Ortspolizeibehörde nicht die Befugnis, gleichsam im Vorgriff auf etwaige amtsrichterliche Regelungen nach dem Gewaltschutzgesetz vorläufige Maßnahmen zu treffen, die ausschließlich dem hierfür zuständigen Amtsgericht im Rahmen der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vorbehalten seien.

Quelle: beck.de

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