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Mittwoch, 05. September 2007
BFH: Diebstahl des Autos ist keine Betriebsausgabe
Von ra_feltus, 17:58

Der Diebstahl eines betrieblichen Pkw, der bei dem Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wurde, führt nicht zu Betriebsausgaben. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.04.2007 in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung enhtschieden (Az.: XI R 60/04).

Ein Arzt hatte den zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pkw zu einem Besuch eines Weihnachtsmarkts genutzt. Nach seinen Angaben hatte er aus beruflichen Gründen einen Kollegen besuchen wollen und wegen zu früher Ankunft noch einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt gemacht. Der Pkw wurde dort vom Parkplatz gestohlen. Eine Entschädigung von der Kaskoversicherung erhielt der Arzt wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht. Den Buchwert des Pkw behandelte er als Betriebsausgabe.

Der BFH bezog sich auf seine Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen. Werde eine Privatfahrt unternommen, seien die Kosten des Unfalls privat veranlasst und dürften den Gewinn nicht mindern. Eine Privatfahrt liege auch vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen werde. Wird das Fahrzeug gestohlen, gelten laut BFH dieselben Grundsätze wie bei einem Unfall. Sei das Fahrzeug also bei einem privaten Termin entwendet worden, dürfe der Buchwert des Fahrzeugs den Gewinn nicht mindern. Allerdings sieht der BFH das Abstellen des Fahrzeugs zur Übernachtung während einer Betriebsfahrt ebenso wenig als privat veranlasst an wie das Abstellen vor der Wohnung nach Rückkehr aus dem Betrieb.

Quelle: beck.de

Wenn nun jedoch just in diesem Moment ein Patient auf dem Weihnachtsmarkt behandlungsbedürftig gewesen und hätte, dieser seinen Arzt angerufen, dann...... Es kommt doch immer wieder darauf an, dass der Sachverhalt richtig wieder gegeben wird.

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