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Dienstag, 06. Dezember 2005
Der verurteilte Professor
Von ra_feltus, 18:13

Ein Professor welcher für die Betreuung einer Diplomarbeit eine finanzielle Gegenleistung zu Gunsten der Uni haben möchte, macht sich der Vorteilsannahme und dann wenn er eine schlechte Note in Aussicht stellt der Erpressung strafbar, so hat das OLG Karlsruhe entschieden. Es wendet sich damit gegen die in der Revision vorgetragene einschränkende Auslegung des § 331 StGB (Vorteilsannahme), wonach die Strafvorschrift nicht auf die Beibringung von Drittmitteln für die Fakultät anzuwenden sei. Die Richter vertreten die Aufassung, dass die Staatsnützigkeit der Drittmittelzuwendung nicht das Tatbestandsmerkmal des Vorteils im Sinne von § 331 StGB entfallen lasse. Ebenso hat das OLG die Annahme eines Verbotsirrtum als nicht tragfähig angesehen.

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