Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines Dienstag, 06. Dezember 2005
Das Persönlichkeitsrecht und das Schmerzensgeld
Zwar hat das BVerfG einst festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht nicht mit dem Tode endet. Jedoch sagt der BGH mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung, dass Schmerzensgeld wegen erlittener Persönlichkeitsverletzungen nur ein Lebender, nicht aber für einen Toten geltend gemacht werden kann. Ein solcher Anspruch steht nur Lebenden zu. Denn die bei Zubilligung einer solchen Geldentschädigung im Vordergrund stehende Genugtuung des Opfers kann durch eine an Hinterbliebene fließende Entschädigung nicht erreicht werden. Interessant an diesem Urteil ist aber auch, dass der VI. Zivilsenat des BGH feststellte, dass gegen Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nur der unmittelbar Verletzte vorgehen kann. Wer von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, hat hiergegen grundsätzlich keine Handhabe. Diese Feststellung finde ich verfassungsrechtlich nicht ganz unproblematisch und möglicherweise wird genau diese Fragestellung vom BVerfG noch geklärt werden.
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