Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines Donnerstag, 08. Dezember 2005
Nach 8 Jahren U-Haft erfolgt Haftentlassung durch BVerfG
Nach 8 jähriger Untersuchungshaft hat das BVerfG mit Beschluss vom 05.12.2005 das OLG Düsseldorf angewiesen den Untersuchungshäftling unverzüglich zu entlassen. Dem Verfahren ging eine Verurteilung in erster Instanz, eine erfolgreiche Revision und seit Februar 2004 eine erneute und immer noch andauernde erstinstanzliche Verhandlung voraus. Interessanterweise hat das Bundesverfassungsgericht diesen Fall bereits im September entschieden und damals an das OLG zurück verwiesen, dieses hatte die Außervollzugsetzung des Haftbefehls abermals abgelehnt. Das OLG hatte in seiner Entscheidung geurteilt, dass aufgrund der Aufhebung des ersten Urteils im Revisionsverfahren Ausprägung einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems sei und deshalb einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht begründen könne. Das BVerfG stimmt zwar dieser Ansicht dem Grunde nach zu, sieht aber in dem vorliegenden Fall eine Ausnahme. Nämlich sei immer dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat, unerheblich sei es auch, ob es sich um einen eklatanten Verfahrensfehler handelt. Denn so sei es alleine maßgebend, in wessen Sphäre der Verfahrensfehler wurzelt. Außerdem war noch zu berücksichtigen, dass es fast 25 Monate gedauert habe von dem Moment an, von dem Revision eingelegt wurde bis zu dem Moment in dem die Akten zurück zur Staatsanwaltschaft gekommen waren. Das BVerfG stellt klar, dass schon alleine dieser Umstand zur Aufhebung des Haftbefehls, wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen geführt hätte. Aber das BVerfG spart nicht an Kritik und stellt fest, dass das Verfahren gespickt gewesen ist mit Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsache, welche jede für sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der Untersuchungshaft zwingen. In seiner fast 18 seitigen Entscheidung stellt das Gericht ein weiteres Mal deutlich unter Beweis, dass die Entscheidungen der OLG und des BGH nicht der Weisheit letzter Schluss sind und wieder stelle ich fest, man braucht zwar Durchhaltewillen, aber es kann sich doch auszahlen den Weg nach Karlsruhe zu wählen und zu gehen.
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