Du befindest dich in der Kategorie: Allgemeines Montag, 12. Dezember 2005
Die eigene Erkrankung als strafrechtlicher Fahrlässigkeitsvorwurf
Der 3. Strafsenat des OLG Karlsruhe hat einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Baden-Baden zumindest teilweise stattgegeben. Das Landgericht Baden-Baden hatte die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen eine Mutter wegen Verdacht der Körperverletzung mit Todesfolgen vollständig abgelehnt, da nach einem psychiatrischen Sachverständigengutachten die Frau sich in einem gem. § 20 Strafgesetzbuch schuldausschließenden Zustand befunden habe. Diesen Zustand hat nun auch das OLG in seiner Entscheidung nicht in Zweifel gezogen. Trotzdem habe sie sich zu verantworten, dass sie wegen der Misshandlungen des Kindes, welche den tödlichen Übergriffen vorausgegangen seien, nicht von dessen weiterer Betreuung Abstand genommen habe. Das OLG sieht damit einen hinreichenden Tatverdacht wegen fahrlässiger Tötung gegen die Mutter. Das Gericht führt in der Pressemeldung dazu weiter aus, (...) die Angeklagte sei vielmehr für den Tod ihres Kindes im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfs strafrechtlich verantwortlich, wenn sie durch ein Verhalten in schuldfähigem Zustand unter Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalt eine Gefahrenlage für das Leben des Kindes geschaffen habe, welche in objektiv und subjektiv zurechenbarer Weise zum Tod des Kindes geführt habe. So bestehe der Verdacht, dass sie das Kind am Tattage einer tödlichen Gefahr ausgesetzt habe, indem sie es - trotz zu befürchtender neuer depressionsbedingter Impulsausbrüche - weiter betreut und versorgt habe.Eine sehr zweifelhafte, aber durchaus interessante Fragestellung, kann ein psychisch Kranker in subjektiver Weise vorhersehen, dass seine Krankheit den Tod eines Dritter verursachen wird? Hiermit wird sich nun also das Landgericht Baden-Baden auseinandersetzen müssen, vermutlich wird die Frage aber auch zum Bundesgerichtshof weitergereicht. Das Ergebnis bleibt – bei aller Tragik des Einzelfalls – aus fachlicher Sicht durchaus spannend.
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