Telefonüberwachung; Rechtsanwalt ja, Strafverteidiger nein. Mal wieder ein Paradoxon als Gesetzentwurf
Quelle: beck.de Berechtigte Kritik. Aber es zeigt mal wieder, dass irgendwelche Schnellschüsse erfolgen, ohne dass irgendjemand darüber nachgedacht zu haben scheint. Denn
Quelle: jurawelt Wann soll also eine Differenzierung erfolgen, zu Beginn des aufzuzeichnenden Gesprächs, oder erst am Ende? Wer entscheidet überhaupt, ob Mann oder Frau am Telefon als Verteidiger, oder vielleicht nur als Rechtsanwalt oder dergleichen telefoniert und tätig ist. Muss dann ein Anwalt zu Beginn des Gesprächs immer sagen, ob er mit der Aufzeichnung einverstanden ist, oder nicht? Dass das Vertrauensverhältnis zum Anwalt gestört werden könnte, wenn schlichtweg jeder damit rechnen muss, dass seine Gespräche mit dem Anwalt für die Nachwelt erhalten werden und das es wichtiger Bestandteil des Rechtstaats ist, sich mit dem Anwalt offen und ungestört unterhalten zu können, wird schlichtweg - wie sooft – unter den Teppich gekehrt.
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