Dienstag, 31. Juli 2007
VG Minden: Feuerwehrleuten muss Freizeitausgleich für Mehrarbeit gewährt werden
Feuerwehrleute, die in der Vergangenheit mehr als die nach EU-Recht zulässigen 48 Stunden wöchentlich Dienst leisten mussten, haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden für die in der Bielefelder Berufsfeuerwehr tätigen Beamten in sieben Musterverfahren durch Urteile vom 25.07.2007 (Az.: 4 K 864/06 u.a., nicht rechtskräftig). Sachverhalt Die Dienstpläne der Stadt Bielefeld hatten bis zum 31.12.2006 eine wöchentliche Dienstzeit von insgesamt 54 Stunden für die Feuerwehr vorgesehen, obwohl das europäische Recht 48 Stunden als maximale Wochenarbeitszeit festsetzt. Dass diese erstmals in der EU-Gesundheitsschutz-Verbesserungsrichtlinie aus dem Jahr 1993 festgelegte Grenze auch für Feuerwehrleute gilt, hatte der Europäische Gerichtshof am 14.07.2005 entschieden. Mit Blick darauf, dass die landesrechtliche Arbeitszeitverordnung für die Feuerwehr erst zum 01.01.2007 geändert wurde, hatte die Stadt auch erst ab diesem Termin die Dienstpläne entsprechend gestaltet. Freizeitausgleich muss rückwirkend gewährt werden Das VG Minden verpflichtete die Stadt, den Beamten rückwirkend ab dem 01.10.2005 bis zum 31.12.2006 Freizeitausgleich im Umfang von sieben Stunden monatlich zu gewähren. Ab Bekannt werden der Entscheidung des EuGH habe die Stadt positiv wissen können, dass die durch sie festgelegten Dienstzeiten gegen geltendes EU-Recht verstießen, erklärten die Richter. Umfang des Freizeitausgleichs entspricht nicht geleisteter Mehrarbeit Der Umfang des Freizeitausgleichs sei allerdings mit nur sieben Stunden monatlich anzusetzen, entschied das Gericht weiter. Die sich zunächst rechnerisch ergebenden durchschnittlich 24 Stunden Mehrarbeit pro Monat könnten wegen des Bereitschaftsdienstes nur zur Hälfte als Dienstzeit berücksichtigt werden. Die sich dann ergebenden 12 Stunden seien um weitere 5 Stunden zu vermindern, da die Beamten in diesem Umfang unentgeltlich zur Mehrarbeit verpflichtet gewesen seien.Quelle: beck.de
Der neue Pudel
Vor allem Deutsche und Franzosen hatten darauf gehofft, dass der neue britische Regierungschef Brown eine kritischere US-Politik betreiben würde als sein Amtsvorgänger Blair. Viele dieser Erwartungen haben sich nicht erfüllt. (...) Quelle: SZ-online
Montag, 30. Juli 2007
Ein Witz, der jährliche Polizeiwettbewerb
So ist es bei der Polizei!!!!
Freitag, 27. Juli 2007
Frederic Prinz von Anhalt beklaut und ausgezogen. Oder ist etwa alles nur eine skurille Werbeaktion?
Frederic Prinz von Anhalt ist gestern (26 Juli 07) mit vorgehaltener Waffe beraubt und ans Steuer seines Wagens gekettet worden - nackt. Der Ehemann von Zsa Zsa Gabor war mit seinem Rolls Royce in Bel Air unterwegs, als er von drei Frauen in einem weißen Cabrio angehalten wurde, die ihn um ein Autogramm baten. Als er ihnen den Gefallen tat, zog eine der Frauen eine Waffe und ihre zwei Komplizinnen raubten von Anhalt Geld, Schmuck und seine Kleidung und ketteten ihn dann mit Handschellen ans Lenkrad. Von Anhalt wurde nicht verletzt und hat es irgendwie geschafft, mit seinem Autotelefon die Polizei zu rufen und die Tat zu melden. Die Frauen sind auf der Flucht. Quelle: yahoo.de War da Wunsch Vater des Gedankens, oder braucht da jemand ein bisschen Publicrelations?
Mittwoch, 25. Juli 2007
LG Osnabrück: Unbeaufsichtigtlassen von Feuerglut nahe eines Stalles nur einfach fahrlässig
Wer einfach fahrlässig einen Brand herbeiführt, bei dem ein gegen Feuer versichertes Gebäude zu Schaden kommt, hat Anspruch auf Leistungen der Versicherung. Das Landgericht Osnabrück hat im Fall eines Mannes einfache Fahrlässigkeit bejaht, der das von ihm in über 20 Meter von dem versicherten Gebäude entfernt entzündete Feuer erst verlassen hatte, als nur noch Glut übrig war (Urteil vom 21.03.2007, Az.: 9 O 2588/06, rechtskräftig). Sachverhalt Der Kläger war Eigentümer eines in Haselünne gelegenen Rinderstalls, den er bei der Beklagten gegen Feuer versichert hatte. Eines Tages entzündete er etwa 22 Meter vom Stall entfernt ein Feuer aus Futter-Papiertüten, Tannenzweigen und Baumschnitt. Dieses Feuer kontrollierte er bei zwischenzeitlicher Abwesenheit letztmalig gegen 17 Uhr. Um 17.15 Uhr bemerkte ein Passant, dass der Stall brannte. Löschversuche der alarmierten Feuerwehr kamen zu spät. Das Gebäude wurde durch das Feuer völlig zerstört. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Versicherung einen Teil seines Schadens in Höhe von zunächst 12.000 Euro verlangt. Versicherung beruft sich auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie meint, von ihrer Leistungspflicht frei geworden zu sein, weil der Kläger bei der Entzündung des Feuers Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt habe. Er habe sich das Feuer pflichtwidrig nicht von der zuständigen Gemeinde genehmigen lassen. Sofern er eine solche Genehmigung beantragt hätte, hätte ihm die Ordnungsbehörde umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen zur Auflage gemacht. Hierbei handele es sich um behördliche Sicherheitsvorschriften, die vom Kläger grob missachtet worden seien. Aber auch unabhängig davon sei das Verhalten des Klägers grob fahrlässig. Die auf Zahlung gerichtete Klage des Versicherten hatte Erfolg. Einzelrichter schließt grobe Fahrlässigkeit aus Der Einzelrichter der Neunten Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab der Klage statt. Er führte aus, dass eine Leistungsfreiheit der Beklagten sowohl nach den gesetzlichen Vorschriften wie auch nach den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers voraussetze. Der Kläger habe jedoch durch das Entzünden des Feuers weder Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt noch den Brand des Stalles grob fahrlässig herbeigeführt. Anzeigepflicht war dem Versicherten nicht bekannt Zunächst sei zweifelhaft, ob die Pflicht zur Anzeige des Feuers gegenüber der Ordnungsbehörde überhaupt dem Brand- und nicht ausschließlich dem Immissionsschutz diene. Jedenfalls sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen erwiesen, dass dem Kläger die Anzeigepflicht gar nicht bekannt gewesen sei. Dafür spreche auch, dass in der Nachbarschaft offenbar derartige Feuer nicht selten entzündet worden seien und über eine Anzeigepflicht unter den Nachbarn nie gesprochen worden sei. Dass diese Unkenntnis des Klägers für sich genommen grob fahrlässig sei, sei nicht dargelegt. Im Übrigen erreichten die von der Stadt Haselünne in einer Art Merkzettel aufgelisteten «Sicherheitsvorkehrungen» nicht die Qualität einer Sicherheitsvorschrift. «Nächstliegendes» beachtet Schließlich sei das Verhalten des Klägers auch nicht aus anderen Gründen als grob fahrlässig zu qualifizieren. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn das Nächstliegende, also das, was jedem in der gegebenen Situation einleuchte, außer Acht gelassen werde. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Kläger habe vor Entzünden des Feuers die Windrichtung geprüft, die sich erst später in Richtung des Stalls gedreht habe. Weiter habe es sich bei dem Brennmaterial überwiegend um relativ frisch geschnittene Äste gehandelt, die nicht gut brennen. Lediglich am Rand des Feuers habe der Kläger Futtermitteltüten verbrannt. Diese seien jedoch bereits vollständig verbrannt gewesen, als er das Feuer erstmals um 16:30 Uhr verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei lediglich ein wenig Glut übrig gewesen. Angesichts dessen sei das zwischenzeitliche Verlassen der Feuerstelle und ihre Überprüfung lediglich aus der Ferne noch nachvollziehbar, so das Gericht. Zwar sei das Risiko, dass Funken angesichts des leichten Windes weiter getragen würden, nicht auszuschließen gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass solche Funken in den nahezu völlig abgeschlossenen Stall eindringen würden, bewertete das LG aber als gering.Quelle: beck.de Nun dürfte mehr Raum für weitere Argumentationen gegenüber den Versicherungen geben sein, da hier doch grobe Fahrlässigkeit nur in einem recht engen Rahmen angenommen wird.
OVG: Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis
Eine Fahrerlaubnis kann wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur dann entzogen werden, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist oder eine Alkoholabhängigkeit besteht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der Kläger ist Gastwirt und wohnt über seiner Gaststätte. In der Wohnung war er an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, bei der er seiner Stieftochter grundlos ins Gesicht geschlagen haben soll. Die herbeigerufene Polizei stellte beim ihm eine Alkoholkonzentration von 3,00 Promille fest. Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entzog die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen auf. Die Fahrerlaubnis sei demjenigen zu entziehen, der entweder zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht sicher trennen könne oder der alkoholabhängig sei. Nach dem über den Kläger eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten lägen Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit nicht vor. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger werde in Zukunft ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Der von der Polizei festgestellte Alkoholkonsum habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden. Bisher sei der Kläger insoweit auch nicht aufgefallen und nicht, wie z.B. ein Berufskraftfahrer, auf das regelmäßige Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen. Quelle: OVG Koblenz – Pressemitteilung
"Etappensieg" in der Tour der Gedopten
"Ich wollte es mir und allen zeigen, dass ich noch nicht geschlagen bin. Ich habe alles aus mir rausgeholt", sagte Winokurow im Ziel. Auf der ersten Pyrenäen-Etappe am Sonntag erlitt er einen totalen Einbruch und verlor dabei 28:50 Minuten auf den dänischen Spitzenreiter Michael Rasmussen. Am Montag feierte er dann in Loudenvielle-Le Louron seinen zweiten Etappensieg. Quelle: taz Winokurow hat hier wohl schon die Wahrheit gesagt ohne es zu wissen, vielmehr ohne sich darüber bewusst zu sein.Vielleicht klappt es ja auch hier mit der Kronzeugenregelung. Der Gekniffene ist dann wohl doch der Letzte, weil spätestens bei ihm wird diese Regelung keinen Anwendungsraum mehr finden. Eine saubere Tour wird es wohl erst dann geben, wenn keiner mehr mitfährt.
Dienstag, 24. Juli 2007
Frankreich und Belgien liegen dicht neben einander, da kann man schon mal die Nationalhymne verwechseln, auch als zukünftiger Ministerpräsident
Wenn das belgische Fernsehen die Szene nicht in Bildern festgehalten hätte, es würde vermutlich niemand glauben: Da singt doch der zukünftige Premierminister von Belgien nicht die belgische Nationalhymne, sondern verwechselt sie mit der französischen Marseillaise. "Allons enfant de la patrie ", trällerte Yves Leterme frohgemut und ganz offensichtlich tatsächlich in der Annahme, dieser Text würde sein belgisches Königreich feiern, nicht aber die benachbarte Pariser Republik. Peinlich berührt war mehr der Fernsehjournalist, der ihn nach einer künstlerischen Kostprobe gefragt hatte. (...) Quelle: taz Ohne Worte
Segelflugzeug stürzt bei Schmitten ab
Beim Absturz eines Segelflugzeugs wurde der Pilot schwer verletzt. Im Taunus ist am Sonntag ein Sportpilot mit seinem Segelflugzeug abgestürzt. Der 28-Jährige wurde schwer verletzt. Offenbar hatte er versucht, notzulanden. Gegen 15.30 Uhr meldete sich der Pilot über Handy und kündigte eine Außenlandung an. Dafür entscheiden sich Segelflieger üblicherweise, wenn sie keinen Flugplatz mehr erreichen können. Der Mann suchte sich dafür eine Wiese neben einem Pony-Hof in Seelenberg aus. Kurz vor der Landung muss ihn starker Seitenwind erwischt haben. Der Pilot verlor die Kontrolle, sein Fluggerät bohrte sich in die Erde. Der 28-Jährige erlitt bei dem Absturz schwere Verletzungen und wurde mit dem Rettungshubschrauber in eine Frankfurter Klinik geflogen. An dem Flugzeug entstand Totalschaden in Höhe von 55.000 Euro. Quelle: hr-online und streckenflug.at
Brandheißes Fax
Telekom warnt vor Brandgefahr bei bestimmten Fax-Geräten Die Deutsche Telekom warnt vor feuergefährlichen Fax-Geräten. Die von einem Fremdhersteller bezogenen und von der Telekom vertriebenen Geräte Multifax 500 und 700 könnten sich durch eine defekte Tintenpatrone in Zusammenspiel mit einem Firmware-Fehler entzünden, erklärte die Telekom: Liege eine beschädigte Tintenpatrone im Gerät, bestehe die Möglichkeit, dass der Selbstreinigungsprozess der Patrone nicht ordnungsgemäß verlaufe. Bei einer Überhitzung der Patrone könne es dann zu einer Verschmelzung von Kunststoffteilen kommen, auch lasse sich nicht ausschließen, dass das Faxgerät durch die Hitzeentwicklung Feuer fängt. Quelle: Heise-online Nun bekommt doch der Ausdruck einer brandeiligen Meldung gleich eine ganz andere Bedeutung. Spannend wird es dann vor allem auch, wie man einen solchen Brandschaden der Versicherung erklärt.
Knapp daneben ist eben auch weg........
Schwalmstadt. Großeinsatz an der Kulturhalle in Ziegenhain: Die Polizei war in der Nacht zu Montag zwei Einbrechern auf der Spur. Mit Hubschrauber, fünf Streifenwagen und Diensthund. Zwei bislang unbekannte Täter hatten laut Polizei die Stahltür zum Keller der Kulturhalle aufgehebelt. Dort betreibt der Schützenverein einen Luftgewehrschießstand. Die Täter versuchten, weiter in das Gebäude einzudringen, wurden laut Polizei jedoch dabei gestört. Denn Anwohner hatten gegen 0.20 Uhr verdächtige Geräusche gehört und den Lichtschein von Taschenlampen gesehen. Sie verständigten die Polizei. Die rückte mit Streifenwagen an und forderte Unterstützung von umliegenden Dienststellen an. Die Polizeidirektion in Kassel forderte zudem einen Hubschrauber mit Wärmebildkamera an, der direkt aus Egelsbach kam. Und das unter der Egide von Herrn Koch, dem Verfechter brutalst möglicher Aufklärung? Scheinen ja noch einige Defizite zu bestehen.
Krankenschwestern werden bei Ankunft in Bulgarien begnadigt
Sie sind auf dem Heimweg: Nach mehr als acht Jahren in libyscher Haft sitzen die bulgarischen Krankenschwestern und ein Arzt im Flugzeug nach Sofia. Bei ihrer Ankunft in Bulgarien sollen sie begnadigt werden. Paris/Brüssel - Das Präsidialamt in Sofia und die EU-Kommission in Brüssel bestätigten am Morgen, dass ein Flugzeug mit den sechs Personen unterwegs nach Bulgarien sei. Die Maschine der französischen Regierung werde gegen 9 Uhr (MESZ) in Sofia erwartet. Dort warten Angehörige bereits seit der Nacht auf die Rückkehr der Krankenschwestern. Bei ihrer Ankunft in Bulgarien sollen sie begnadigt werden - das sagte ein Sprecher des bulgarischen Außenamtes. Quelle: spiegel-online Das war nun auch das einzig vorstellbare und tragbare Ende dieser unendlichen Geschichte.
Donnerstag, 19. Juli 2007
Es sollte doch nur ein Rundflug werden...
Wilhelmshaven - Mit einem Sprung aus einem Kleinflugzeug in 3.000 Meter Höhe hat sich ein Mann am Montagabend in Niedersachsen das Leben genommen. Der noch nicht identifizierte Passagier hatte gegen 20.15 Uhr das einmotoriges Kleinflugzeug der Marke Cesna mit einem Piloten in Bremen für einen Rundflug gechartert, wie die Polizei in Wilhelmshaven am Dienstag mitteilte. Nach ersten Ermittlungen flog der Pilot in Richtung Wangerooge und Norderney und war gegen 21.30 Uhr bereits wieder auf dem Rückflug nach Bremen, als der Fluggast ihm sagte, er wolle nicht mehr leben, die Tür öffnete und hinaus sprang. Der 49-jährige Pilot versuchte noch, ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Er informierte den Tower in Bremen und landete kurz darauf dort, wo die Maschine sichergestellt wurde. Am Dienstag fand die Polizei bei ihrer Suchaktion in einem schwer zugänglichen Waldgebiet die Leiche nahe der Ortschaft Kreyenbrok im Kreis Friesland. Am Montagabend hatten Zeugen dort einen Absturz gesehen, aber einen Ultraleichtflieger vermutet.Quelle: net-tribune Der arme Pilot.......
Frankreich als Wiederholungstäter
Frankreich verschärft das Strafrecht: Mindeststrafen für Wiederholungstäter Frankreich führt Mindeststrafen für rückfällige Straftäter ein. Insbesondere jugendliche Wiederholungstäter sollen künftig härter belangt werden. Nach dem Senat beschloss am 18.07.2007 auch die französische Nationalversammlung im Schnellverfahren die Strafrechtsreform mit 144 gegen 93 Stimmen. Die endgültige Beschlussfassung durch beide Häuser am 26.07.2007 gilt als Formsache.
Hintergrund: Drastischer Anstieg der Urteile gegen WiederholungstäterKünftig können Wiederholungstäter ab 16 Jahren als Erwachsene verurteilt werden. Für schwere Gewalt- und Sexualdelikte kann schon bei der zweiten Straftat Erwachsenenrecht gelten. Rückfällige Diebe sollen im Prinzip mindestens ein Jahr ins Gefängnis. Allerdings behalten die Richter einen Ermessensspielraum. Justizministerin Rachida Dati begründete die Strafverschärfungen mit der Notwendigkeit, auch 13- oder 16-Jährigen die Schwere ihrer Taten bewusst zu machen. Zwischen 2002 und 2005 sei die Zahl der Urteile gegen Wiederholungstäter um 70 Prozent gestiegen. Opposition gegen StrafschärfungenDie Opposition warf der Regierung vor, Strafe vor Resozialisierung zu stellen. Die Grünen sprachen von einem ideologischen Ankündigungsgesetz, das den repressiven Charakter der bürgerlichen Regierung offen lege. Dagegen wertete die konservative UMP das Gesetz als «gerecht und menschlich». Quelle: beck.de
Na gute Nacht, kann ich da nur sagen. Aber auch wir sind nicht mehr wirklich weit weg von amerikanischen Verhältnissen...... Allerdings sollten wir nicht erst dann anfangen nachzudenken, wenn auch 10 jährige lebenslänglich bekommen.....
Kunde hat Anspruch auf Preisgabe der Daten des Absenders einer SMS
BGH bejaht Auskunftsanspruch gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeten Werbe-SMS. Ein Verbraucher, dem unverlangt Werbe-SMS zugesandt worden sind und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, kann von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen, von dem aus die Nachricht versandt worden ist. Dies hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Urteil vom 19.07.2007, Az.: I ZR 191/04).
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Tobias Andreas Feltus, Rechtsanwalt,
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